Jobben und Studieren

Nebenjobs

Zwei Drittel aller Studenten in Deutschland arbeiten neben dem Studium. Empfehlenswert ist eine Tätigkeit vor allem während der vorlesungsfreien Semesterferien, da dadurch der Studienalltag nicht gestört wird.

Überblick

Eine umfangreiche Tätigkeit während der Vorlesungszeit sollten Sie vermeiden, da sich dadurch das Studium unnötig in die Länge ziehen kann. Wer allerdings nur einige Stunden in der Woche jobbt und von seinem Studienplan her einigermaßen flexibel ist, kann dies bestimmt irgendwo unterbringen.

Eine umfangreiche Tätigkeit während der Vorlesungszeit sollten Sie vermeiden, da sich dadurch das Studium unnötig in die Länge ziehen kann. Wer allerdings nur einige Stunden in der Woche jobbt und von seinem Studienplan her einigermaßen flexibel ist, kann dies bestimmt irgendwo unterbringen.

Wer einen Studentenjob sucht, sollte die Tageszeitung durchgehen, beim örtlichen Arbeitsamt nach entsprechenden Angeboten fragen oder bei einer der vielen im Internet recherchieren. An den meisten Hochschulorten gibt es außerdem speziell für Studenten eingerichtete Jobvermittlungsstellen. Die Uni selbst kann ebenfalls ein attraktiver Arbeitgeber sein. Jobs als wissenschaftliche Mitarbeiter vor oder nach dem Vordiplom sind heiß begehrt, da sie nicht nur das monatliche Budget aufbessern, sondern auch zum Studium passen. Vom zukünftigen Arbeitgeber wird das als zusätzliche Praxiserfahrung positiv bewertet. Das gilt natürlich auch für alle Jobs, die eine das Studium ergänzende praktische Erfahrung bringen.

Steuerliche Behandlung von Nebenjobs

Steuerliche Behandlung von Nebenjobs

Bundesfinanzministerium
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Steuerliche Behandlung von Nebenjobs.

Wer arbeitet, muss auch Steuern zahlen. Dieser Grundsatz gilt natürlich auch für Studenten, die ihr Studium mit Nebenjobs finanzieren. Allerdings gibt es viele Ausnahmen von dieser Regel, beispielsweise bei den neu geregelten Mini-Jobs.

Mini-Jobs ohne Abzüge für den Beschäftigten.

 Die monatliche Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen wurde mit dem Inkrafttreten der so genannten Hartz-Gesetze am 1. April 2003 von 325 auf 400 Euro angehoben. Wenn der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet, fallen für den Arbeitnehmer bis zu dieser Grenze nun keine Lohnsteuern und Sozialabgaben mehr an.

Der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss jedoch für den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Pauschalabgaben in Höhe von 25 Prozent ans Finanzamt entrichten (12 Prozent Rentenversicherung, 11 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Pauschalsteuer für Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag). Verlangt der Arbeitgeber die Vorlage der Lohnsteuerkarte, werden dem Beschäftigten wie jedem Arbeitnehmer die entsprechenden Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe vom Lohn abgezogen. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden summiert. Wird dabei die 400-Euro-Grenze überschritten, liegt eine Beschäftigung im Niedriglohnsektor vor.

Bei Mini-Jobs in privaten Haushalten, etwa als Babysitter, beträgt die Pauschalabgabe des Arbeitgebers insgesamt nur 12 Prozent.

Niedriglohnsektor von über 400 bis zu 800 Euro.

Für Arbeitsentgelte oberhalb von 400 Euro bis zur Grenze von 800 Euro zahlt der Arbeitgeber für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich seinen vollen Anteil zu allen Zweigen der Sozialversicherung ein, also die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung steigen von rund 4 Prozent am Anfang der Gleitzone (ab 400,01 Euro) bis zum vollen Arbeitnehmeranteil (bei 800 Euro) an. Vom Arbeitsentgelt des Niedriglohnsektors wird grundsätzlich unter Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer abgezogen. Spezielle Regelungen gelten, wenn mehrere Mini-Jobs zusammengerechnet in diesen Sektor fallen.

Lohnsteuerkarte.

Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, führt Ihr Arbeitgeber direkt von Ihrem Lohn die entsprechende Lohnsteuer, den Soli-Zuschlag, ggf. die Kirchensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge ab. Hierfür müssen Sie beim Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte abgeben, die Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung erhalten. Vergessen Sie nach Ablauf des Jahres aber nicht, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Immerhin erhalten Sie dann zuviel gezahlte Steuern wieder zurück.

Wenn Sie's ganz genau wissen möchten...

Die obigen Angaben sind naturgemäß vereinfacht dargestellt; sie decken nicht alle denkbaren Fälle ab und sind daher ohne Gewähr. Wenn Sie darüber mehr wissen möchten, so wenden Sie sich bitte an Ihr lokales Finanzamt, an einen Steuerberater oder recherchieren Sie einfach online bei Ihrem Landesfinanzministerium. Die entsprechenden Internetadressen finden Sie unter www.finanzamt.de.

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