Pfändungsschutzkonto

Das Pfändungsschutzkonto ist kein neues Konto. Das bestehende Privatgirokonto kann in unseren Filialen über eine Zusatzvereinbarung in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Gemeinschaftskonten können nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden. 

 

Für alle Kontoabfragen und den Zahlungsverkehr nutzen sie ganz bequem von zu Hause oder unterwegs unser Onlinebanking. Bei der Einrichtung sind unsere Mitarbeiter Ihnen gerne behilflich.

FAQ 

Wann sind Zahlungseingänge verfügbar?
  • Die Umsätze werden direkt mit der Buchung im Rahmen der Pfändungsschutzkonten verrechnet! Damit stehen die auszahlbaren Beträge sofort zu Verfügung.
Warum kann ich nicht über Guthaben auf meinem Girokonto verfügen (Geldautomat, Online-Banking)?
  • Es liegt eine Pfändung vor. Ihr Konto ist aber kein Pfändungsschutzkonto.
  • Ihr monatlicher Freibetrag ist für den Kalendermonat bereits ausgeschöpft.
Was passiert wenn taggleich eine Pfändung eingereicht wird?
  • Sofern Sie bereits ein Pfändungsschutzkonto besitzen, erfolgt die Freischaltung am nächsten Bankarbeitstag. Sie müssen nichts unternehmen.
  • Sofern Sie noch kein Pfändungsschutzkonto besitzen, beantragen Sie dieses bitte schnellstmöglich in Ihrer Filiale. Die Gelder stehen Ihnen dann am Tag nach der Umstellung zur Verfügung.
Kann ich den verfügbaren Betrag im Online Banking sehen?
  1. Aufruf der Seite www.lzo.com über den mobilen Internetbrowser z.B. Google Chrome oder Safari (nicht die Sparkassen-App nutzen!).
  2. Anmeldung mit den bekannten Anmeldedaten.
  3. Weiter über den Punkt "Einstellungen".
  4. Unter dem Menüpunkt „Konten, Karten & Finanzprodukte“ die „Kontodetails“ anklicken.
  5. gewünschtes Konto auswählen.
  6. In der folgenden Übersicht finden Sie, neben dem Kontostand, den aktuell verfügbaren Betrag.
Was passiert mit Kontoguthaben, das am Monatsende nicht verfügt wurde oder das den Freibetrag übersteigt?
  • Der Betrag kann grundsätzlich im Folgemonat innerhalb des Freibetrages mit verbraucht werden.
Was passiert mit Kontoguthaben, das am Monatsende nicht verfügt wurde?
  • Guthaben, das im laufenden Monat nicht genutzt wird, kann noch im folgenden Monat (im Rahmen des Freibetrags) verfügt werden. Danach kann das Geld an den Pfändungsgläubger ausgekehrt werden.
Wann wird das Kontoguthaben an den Pfändungsgläubiger überwiesen?
  • Das den monatlichen Freibetrag übersteigende Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto wird frühestens nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger ausgekehrt. Dadurch ist sichergestellt, dass über Gutschriften, die am Ende eines Monats eingehen und die erst für den Folgemonat vorgesehen sind, wie z. B. zum Monatsende eingehende Sozialleistungen, im Folgemonat verfügt werden kann (im Rahmen des Freibetrages).

    Beispiel: Geldeingang 20.02.2017, Ausbuchung frühestens 01.04.2017.
Kann der gesetzliche Grundfreibetrag erhöht werden?
  • Es gibt verschiedene Gründe weshalb Ihnen ein erhöhter monatlicher Freibetrag zustehen kann.
  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einmalige Leistungen freizustellen.
Wo erhalte ich die Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrages?
  • Sie können eine entsprechende Bescheinigung bspw. bei Schuldnerberatungsstellen, im Jobcenter oder bei anderen Sozialleistungsträgern, beim Amtsgericht oder bei Rechtsanwälten erhalten.
Wann wird das Konto nach Bezahlauftrag freigeschaltet?
  • Sofern die Bezahlung der Pfändung komplett von hier veranlasst wird, wird die Kontosperre sofort herausgenommen. Die Pfändung ist somit erledigt und es besteht keine rechtliche Handhabe mehr, die Konten weiterhin gesperrt zu halten.

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