Gelangen Sie mit dem Baukindergeld noch einfacher in die eigenen vier Wände! Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu der neuen Förderung.
Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss für die Errichtung oder den Kauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie, der vom Bauherrn bzw. Käufer nicht zurückgezahlt werden muss. Ziel der Politik ist es, Familien mit Kindern und Alleinerziehende zu unterstützen, die zum ersten Mal Wohneigentum erwerben.
Das Baukindergeld kann ab sofort beantragt werden.
Wer ist zuschussberechtigt? |
Familien, die ab dem 01. Januar 2018 einen Kaufvertrag abgeschlossen bzw. eine Baugenehmigung für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie in Deutschland erhalten haben. |
Gilt die Förderung für jedes Kind? |
Ihr Kind muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung jünger als 18 Jahre alt sein. Es werden nur Kinder berücksichtigt, die auch im geschaffenen Wohneigentum wohnen und für die eine Kindergeldberechtigung vorliegt. |
Gibt es eine Einkommensgrenze? |
Das maximale zu versteuernde Haushaltseinkommen beträgt 75.000 € zuzüglich 15.000 € pro Kind. |
Wie hoch ist die Förderung? |
Sie erhalten 1.200 Euro pro Jahr und Kind. |
Wie lange steht mir die Förderung zu? |
Die Förderung erfolgt über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. |
Wie wird der Zuschuss ausgezahlt? |
Das Baukindergeld wird jährlich auf das Konto des Antragstellers überwiesen und kann frei verwendet werden. |
Wie erfolgt die Beantragung? |
Sofern Sie zwischen dem 01.01.2018 und künftig dem 31.03.2021 (bisher 31.12.2020) Ihren Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung oder der frühestmögliche Baubeginn Ihres - nach dem jeweiligen Landesbaurecht - nicht genehmigungpflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, können Sie einen Antrag auf Baukindergeld stellen. Die Verlängerung des Förderzeitraums wird erst mit dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2021 wirksam. Das Baukindergeld kann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis zum 31.12.2023 bentragt werden. |
Weitere Details können Sie dem Merkblatt der KfW entnehmen (s. „Informationen der KfW“).